Bürgerbegehren für Ortsnamen auf Ortstafeln nicht zugelassen

Jetzt ist es amtlich, ein Bürgerbegehren zur Frage der Gestaltung von Ortstafeln ist nicht zulässig. Eine Initiative von Lokalpatrioten und Stadtteilengagierten hat die Fragestellung eines Bürgerbegehren von der Kommunalaufsicht des Landes prüfen lassen. Jetzt liegt die Antwort vor: Da die gelben Ortstafeln Verkehrsschilder im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind, obliegt die Gestaltung der Ortstafeln der Straßenverkehrsbehörde und nicht der Bürgerschaft. Damit scheidet ein Bürgerbegehren aus. Dabei ist die Gestaltung der Ortstafeln von einem selbstbewussten kommunalen Selbstgestaltungswillen geprägt. Häufig werden werbende Zusätze initiiert oder plattdeutsche Namen zusätzlich benannt. Dies geht nicht von der Behörde aus, sondern von der politischen Gemeinde. So war es auch mit der Zusatzbezeichnung Universitätsstadt. Ein Bürgerbegehren zu solch einer Frage nicht zuzulassen ist ein Verlust an demokratischer Mitbestimmung. Jetzt bleibt noch zu klären, ob der Entfall der Ortsnamen mit den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung übereinstimmt oder fehlerhaft ist. Denn in den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung ist bestimmt, dass die Ortsschilder der verkehrlichen Orientierung dienen und deshalb die Ortsnamen benennen sollen. Da fragen wir doch noch einmal nach.

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